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BVerwG, 01.09.1966 - V B 53.66 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ausschluss der Annahme eines Besatzungsschadens wegen tatsächlicher Entnahme von Kriegspotential - Bestehen einer Vermutung für typische Rüstungsbetriebe hinsichtlich der Beseitigung als Kriegspotential
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.1966 - V (I) 251/63
- BVerwG, 01.09.1966 - V B 53.66
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 11.07.1991 - C-87/90
Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam
Auszug aus BVerwG, 01.09.1966 - V B 53.66
Zu Unrecht unterstellt die Klägerin dem Berufungsgericht die Ansicht, daß für "typische Rüstungsbetriebe" die Vermutung bestanden habe, sie seien regelmäßig als Kriegspotential beseitigt worden, und zu Unrecht nimmt sie auch eine Abweichung des Berufungsurteils von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 11. Juli 1962 - BVerwG V C 89/90.61 - und vom 28. November 1962 - BVerwG V C 136.62 - an.Das Berufungsurteil weicht auch nicht insoweit von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1962 - BVerwG V C 89/90.61 - ab, als der erkennende Senat entschieden hat, daß die Anerkennung eines Schadens als Besatzungsschaden durch eine Dienststelle der Besatzungsmacht nach dem Gesetz Nr. 43 der Hohen Kommission der Vereinigten Staaten in Zweifelsfällen in der Regel für die Klassifizierung des Schadens den Ausschlag gibt.
- BVerwG, 17.05.1961 - V C 45.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.09.1966 - V B 53.66
In der Entscheidung vom 17. Mai 1961 (BVerwGE 12, 247) hat der erkennende Senat entschieden, daß nicht schon die bloße tatsächliche Entnahme von Kriegspotential die Annahme eines Besatzungsschadens ausschließt, daß vielmehr eine auf die Beseitigung von Kriegspotential gerichtete Maßnahme vorliegen muß, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dies Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - erfüllt sein sollen. - BVerwG, 02.12.1959 - V C 167.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 01.09.1966 - V B 53.66
Ebensowenig weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1959 (BVerwGE 10, 29) ab, in der ausgesprochen worden ist, daß Unrechtsschäden, die nur bei Gelegenheit einer Maßnahme zum Zwecke der Reparation entstanden sind, nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG fallen.